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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1 Urlaubsanspruch / 2 Begriff des Kalenderjahres und Urlaubsjahres

Thomas Payrhuber, Birgit Zimmermann
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Rz. 15

 
Hinweis

Der Begriff des Urlaubsjahres ist nicht nur für die Frage, für welchen Zeitraum der Urlaubsanspruch entsteht, sondern auch prozessual in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung. Klagt ein Arbeitnehmer aus den Jahren 2017 bis 2020 Urlaub im Umfang von insgesamt 30 Tagen ein, so ist konkret anzugeben, aus welchem Jahr wie viele Urlaubstage stammen. Jedes einzelne Kalenderjahr bildet einen eigenen Streitgegenstand. Der Arbeitnehmer müsste daher genau auflisten, aus welchem Jahr er wie viele (Rest-)Urlaubstage geltend macht.[1]

Jeder Arbeitnehmer[2] hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Mit der Festlegung des Urlaubsanspruchs im "Kalenderjahr" legt § 1 BUrlG gleichzeitig das Urlaubsjahr fest. Dieses dauert vom 1.1. eines Jahres bis zum 31.12. desselben Jahres.[3] Abweichende Vereinbarungen sind weder durch Arbeits- oder Tarifvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung möglich (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Damit kann als Urlaubsjahr die früher durchaus übliche Anknüpfung an ein Rechnungsjahr und damit die Periode vom 1.4. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres nicht mehr vereinbart werden. Nach § 13 Abs. 3 BUrlG gelten hiervon nur für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und ihrer ausgegliederten Gesellschaften – also nicht bei (anderen) privaten und kommunalen Bahnunternehmen – sowie der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Ausnahmen: Danach darf in Tarifverträgen von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr abgewichen werden. Früher machte § 25 Abs. 1 MTV-DP AG (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutsche Post AG) hiervon Gebrauch. Aufgrund des dort herrschenden Saisonbetriebs wurde das Urlaubsjahr vom 1.4. bis zum 31.3. festgelegt. Mittlerweile ist § 25 Abs. 1 MTV DP-AG geändert. Nach dessen...

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