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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze

Prof. Dr. Günter Spinner
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 7 TzBfG dient u. a. der Umsetzung von § 5 Abs. 3 lit. c und lit. e der Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit[1] und von Art. 12 der Arbeitsbedingungsrichtlinie[2] in nationales Recht. Ziel der Regelung des § 7 Abs. 1 TzBfG ist eine Erweiterung des Angebots von Teilzeitarbeitsplätzen.[3]

 

Rz. 2

§ 7 Abs. 2 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit[4] mit Wirkung ab dem 1.1.2019 eingeführt. Die Regelung soll den Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wünsche und Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung unterstützen.[5] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152[6] wurde der bisherige Absatz 3 in Satz 1 des Absatz 2 als 2. Halbsatz integriert. Die Regelung verfolgt das Ziel, Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer transparenter und bedarfsgerechter zu gestalten. Sie setzt damit § 5 Abs. 3 lit. c der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unmittelbar um. Im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.4.1985[7] ist die Vorschrift zunächst nahezu unverändert geblieben. Lediglich die Formulierung "Dauer oder Lage" wurde in "Dauer und Lage" geändert. Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich vom Betrieb auf das Unternehmen erstreckt.[8] Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit[9] – wurde die Formulierung "Dauer und Lage" erweitert auf "Dauer oder Lage oder Dauer und Lage".[10]

 

Rz. 3

Der neue Abs. 3 setzt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Arbeitsbedingungsrichtlinie[11] um[12] und gibt den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht und die einen Veränderungswunsch hinsichtlich Lage und/oder Dauer der Arbeitsze...

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