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Arnold/Gräfl, TzBfG § 22 Abweichende Vereinbarungen / 5 Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 10

In der Vorgängervorschrift von § 22 TzBfG, § 6 Abs. 3 BeschFG 1985, wurden Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften den Tarifvertragsparteien gleichgestellt. Auch ihnen wurde das Recht zugestanden, von den Regelungen des TzBfG abweichende Vereinbarungen zu treffen. In § 22 TzBfG wurde diese Regelung nicht mehr aufgenommen. Ob durch kirchliche Arbeitsvertrags- und Dienstordnungen weiterhin Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmer möglich sind, ist streitig: Nach überwiegender Ansicht wird dies verneint.[1] Die auf dem "Dritten Weg" zustande kommenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (z. B. AVR-Caritas oder AVR-Diakonie) sind nach dem BAG kein Tarifvertrag im Sinne von §§ 14 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 TzBfG, durch dessen vertragliche Inbezugnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG von der Gesamtdauer von 2 Jahren für den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden kann.[2] Das BAG lehnt auch eine Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG dahingehend ab, dass die Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen Tarifverträgen i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG gleichgestellt sind. Das Befristungsrecht des TzBfG enthalte keine Regelungslücke, die es gebieten würde, § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG über seinen Wortlaut hinaus auf die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen zu erstrecken. Die nach §§ 14 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 TzBfG Tarifverträgen vorbehaltene Möglichkeit, eine längere als die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmte Frist festzulegen, verletzte die Kirchen auch nicht in ihrem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht. Die auf Tarifnormen beschränkte Öffnung in §§ 14 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 TzBfG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Den k...

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