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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TVöD/TV-L/TV-H - Teilzeitbeschä ... / 1.3 Persönlicher Geltungsbereich des TV-L und des TV-H

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 3

Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. Ausnahme, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des § 1 Abs. 2 TV-L aufgeführt. Für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen gilt der am 1.1.2010 in Kraft getretene TV-H.

 

Rz. 4

§ 11 TVöD und die weitgehend wortgleichen § 11 TV-L und § 11 TV-H entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 15b BAT, der mit Wirkung vom 1.5.1994 in den BAT eingefügt wurde. Hintergrund der Einführung waren sowohl familienpolitische als auch arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen. Die Vorschrift enthält in erster Linie eine Regelung über die Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen. Sie ist insoweit den beamtenrechtlichen Regelungen über Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen nachgebildet.[1] Während mit dem TVöD und TV-L allgemein eine Ablösung von der Orientierung des Öffentlichen Dienstrechts am Beamtenrecht beabsichtigt war und vollzogen wurde, trifft dies für den Bereich der familienbedingten Teilzeitarbeit nicht zu.

[1] Vgl. insoweit den fast wortgleichen § 92 BBG "Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung". Nach § 43 BeamStG ("Teilzeitbeschäftigung") ist Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen; dies beinhaltet eine Anweisung an die Landesgesetzgeber, mit einer landesrechtlichen Regelung der Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung dem Gebot des § 43 Rechnung zu tragen; Reich/Masuch-Reich, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 43 BeamtStG, Rz. 2. Entsprechende Bezugspunkte gibt es im Landesbeamtenrecht durch § 69 BWLBG, Art. 88 ff. BayBG, § 54 LBG-Berlin, §§ 78, 80 BbgLBG, §§ 61, 62 BremBG, §§ 62, 63 HmbBG, ...

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