Leitsatz
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe ("brutto") festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.
Normenkette
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger wurde 2004 und 2005 mit seinen Einkünften aus einer Beteiligung an der S-KG erklärungsgemäß veranlagt. Im Rahmen einer bei der S-KG durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die S-KG Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht hatte. Das Betriebs-FA änderte daraufhin die Feststellungsbescheide 2004 und 2005 für die KG und deren Beteiligte. Die entsprechend geminderten (negativen) Beteiligungseinkünfte des Klägers wurden nach der Formulierung "In den vorstehenden Einkünften enthaltene laufende Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG fallen (100 %)" mit dem vollen Betrag ausgewiesen.
Die Feststellungsbescheide enthielten – vor der Angabe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und deren Aufteilung auf die Gesellschafter – den Hinweis "Die Besteuerungsgrundlagen für … werden für die an der vorbenannten Gesellschaft/Gemeinschaft Beteiligten wie folgt festgestellt":
Ebenso findet sich am Ende der Feststellungsbescheide – vor dem Erläuterungsteil und der Rechtsbehelfsbelehrung – der weitere Hinweis "Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden den Veranlagungen der Beteiligten zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt".
Das FA erließ nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geä...