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Änderung der GoBD

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Kommentar

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst.

Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fassen die Ansicht der Finanzverwaltung dazu, welche Anforderungen an die digitale Buchführung zu stellen sind, umfassend dar. Steuerpflichtige sind gehalten, sich an die GoBD zu halten, wenn sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, ihre Buchführung sei nicht ordnungsgemäß. Dies kann dann unter bestimmten Umständen unter anderem zu einer Hinzuschätzung oder in Fällen wesentlicher Mängel zu einer Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen führen (siehe § 158 AO).

GoBD angepasst

Die derzeit gültige Fassung der GoBD ist datiert mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019. Einige Änderungen gab es allerdings seitdem. Nunmehr war eine weitere Änderung angezeigt, da sich vor allem bei der Datenüberlassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (auch aufgrund des komplizierten Namens als DAC-7-Umsetzungsgesetz bezeichnet) Änderungen in der AO ergeben haben. Die Änderungen betreffen von allem den Datenzugriff. Letztlich sind die Neuregelungen in § 147 AO, die unten näher dargestellt werden, als sinnvoll anzusehen. Sie sind der technischen Entwicklung geschuldet.

Zugriff auf digitale Daten

Das DAC-7-Umsetzungsgesetz hat zu einer Änderung des § 147 AO geführt. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO ermöglicht in seiner Ne...

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