Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Berücksichtigung von Unterbringungs- und Fahrkosten für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform. Ermessensreduzierung
Orientierungssatz
1. § 73 Abs 1a SGB 3 idF vom 23.12.2003 steht der Berücksichtigung unvermeidbarer, sonstiger Kosten nach § 68 Abs 3 S 2 SGB 3 (hier Unterbringungs- und Fahrkosten) für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform bei der Erstfestsetzung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht entgegen.
2. Hat der Auszubildende keine Möglichkeit die Kosten aus Einkommen oder Vermögen zu bestreiten und wäre die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung ohne Kostenübernahme gefährdet, so liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung höherer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) aufgrund von Zeiten des Blockunterrichts.
Der in B lebende Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin im Dezember 2006 die Gewährung von BAB für die Dauer seiner Ausbildung zum Gärtner (Gemüsebau) beim Obst- und Gemüsehof "T R" in T, welche voraussichtlich am 31. August 2009 enden wird.
In dem Antrag legte er dar, er müsse ca. alle vier Wochen mit der Bahn zum Berufsschulunterricht nach S, welcher dann als Blockunterricht zwei Wochen gehe. Für die Unterbringung im Wohnheim des Oberstufenzentrums müsse er wöchentlich 51,05 Euro zahlen, die einfache Fahrt nach S koste 7,20 Euro.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller BAB vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 in Höhe von monatlich 331 Euro. In dem Bescheid hieß es, Wohnheim- und Fahrkosten wegen Blockunterricht der Berufsschule könnten nach § 73 Abs. 1a SGB III nicht berücksichtigt werden.
Auf den noch im Januar 2007 gestellten Antrag des Antragstell...