Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Angebot außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem Nebeneinander von § 37 Abs 2 und 3 SGB III und § 5 SGB III in Verbindung mit § 3 Abs 2, § 45 SGB III einerseits und dem Fehlen einer Ausschluss- oder Vorrangregelung andererseits folgt, dass eine Agentur für Arbeit einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten kann.
2. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB III stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit.
Der am 1970 geborene Kläger arbeitete vom 15. September 2011 bis zum 30. November 2014 als Software-Entwickler. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wegen Unzulänglichkeiten in den Arbeitsergebnissen, mangelhafter fachlicher Kommunikation, fehlender realistischer Bewertung eigener Leistungen und unkollegialem Verhalten.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies die Beklagte den Kläger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in die Maßnahme “Selbstvermarktungsstrateg...