Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung handelt es sich regelmäßig um eine ihrerseits schutzfähige Bearbeitung i.S.d. § 3 UrhG, weil der Bearbeiter bei der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung eröffneten Ausdrucksmittel schöpferisch tätig ist.
2. Das Bestimmungsrecht des Urhebers gem. § 13 Satz 2 UrhG ist begrenzt durch die Interessen Dritter, insbesondere desjenigen, der die Benennung vorzunehmen hat. Deshalb kann nicht jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu einem Filmwerk erbracht hat, eine Urheberbenennung im Vorspann des Films verlangen.
Normenkette
UrhG § 3; UrhG § 13 S. 2; UrhG § 32a; UrhG a.F. § 36
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 21 O 553/03)
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Teil- und Endurteil des LG München I vom 13.9.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, - EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1., verboten,
a) Geschäftspapier zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auf dem die nachfolgend abgebildete Pumuckl-Figur zu sehen ist
und/oder
b) die vorstehend abgebildete Pumuckl-Figur im Internet zur Bewerbung ihrer Filmografie zu verwenden, insbesondere wie unter der Domain-Adresse www.i.de geschehen;
2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 1.a) und b), nämlich über Namen und Anschriften der H...