Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist § 512a ZPO nicht anzuwenden. Zuständig für die Klage eines EG-Bürgers aus unerlaubter Handlung ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
2. Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von seinem dortigen Arbeitgeber vorübergehend nach Deutschland entsandt, ist deutsches Sozialversicherungsrecht nicht anzuwenden. Eine Haftungsbeschränkung scheidet aus. Das gilt auch dann, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates ein Versicherungsschutz nicht besteht.
3. Ein Gerüstbauer haftet nach § 836, 837 BGB, wenn Dritte in seinem Auftrag das Werk auf einem fremden Grundstück errichten. Lösen sich Gerüstteile, schuldet er Ersatz aller Schäden, die mit der Ablösung der Teile in unmittelbarem Zusammenhang stehen (hier: Sturzverletzung eines Arbeiters durch Lösung einer Verstrebung)
Normenkette
BGB § 836; BGB § 837; EGBGB Art. 40 Abs. 1; ZPO § 512a; EGV 44/2001; SGB VII § 2 Abs. 2; SGB VII § 104ff; SGB IV § 5
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 07.08.2001; Aktenzeichen 11 O 128/00)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Arbeitsunfall vom 12.4.1997 auf der Baustelle in Bitburg, in der Nähe des Matratzen-Marktes C. GmbH, entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar...