Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch aus c.i.c wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HWiG
Leitsatz (amtlich)
Für einen Anspruch aus c.i.c., § 311 BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Beiehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz muss der Geschädigte zumindest plausibel machen, dass er vom Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung Gebrauch gemacht hätte. Ein Verschulden des Kreditinstituts wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist bei vor dem Jahr 2000 abgeschlossenen Darlehensverträgen zu verneinen.
Normenkette
BGB § 311; BGB § 358; VerbrKrG § 3 Abs. 2; VerbrKrG § 18 S. 2; HWiG § 5; c.i.c.
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 5 O 614/04)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des LG Konstanz vom 12.10.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen soweit das Urteil Schadensersatzansprüche des Klägers wegen fehlender Kausalität und mangels Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz verneint.
Gründe
Der Kläger, der im Jahr 1994 auf Vermittlung eines Finanzmaklers bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung eines Wohnungskaufs aufgenommen hatte, begehrt die Feststellung, der Beklagten zu nichts mehr verpflichtet zu sein sowie die Rückzahlung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der mit den Kreditmitteln erworbenen Eigentumswohnung.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
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