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OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.04.2008 - I-3 Va 2/08

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Leitsatz (amtlich)

Ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Pfandsachen berechtigen den Gerichtsvollzieher im Anwendungsbereich des § 366 Abs. 3 HGB nicht zur Ablehnung der Pfandverwertung.

Normenkette

EGGVG §§ 23 ff.; BGB § 185; BGB § 1234 ff.; HGB § 366 Abs. 3; HGB § 441; HGB § 464; Gerichtsvollzieherordnung (GVO) § 26 Nr. 1/2; Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) § 238 Nr. 2 S. 5

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.1.2008 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, die Zwangsverwertung nicht mit der Begründung abzulehnen, die Eigentumsverhältnisse an den Pfandsachen seien ungeklärt.

Geschäftswert: 18.000 EUR.

Gründe

I. Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Pfandverwertung gestellt und zur Begründung ausgeführt, als Speditionsunternehmen stehe ihr ein gesetzliches Pfandrecht an sechs sog. Swap-Anlagen, die im Zuge der Verwertung des Pfandrechts öffentlich versteigert werden sollten, zu. Diesen Antrag hat die Beteiligte zu 2. mit Bescheid vom 29.1.2008 abgelehnt, da die Eigentumsverhältnisse an den Pfandsachen ungeklärt seien.

Daraufhin hat die Antragstellerin unter dem 14.2.2008 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

1. Anerkanntermaßen ist gegen eine von einem Gerichtsvollzieher ausgesprochene Ablehnung einer öffentlichen Versteigerung in einem ihm gesetzlich zugewiesenen Bereich, insbesondere bei einem Pfandverkauf nach §§ 1234 ff. BGB aufgrund gesetzlicher Ermächtigung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ...

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