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OLG Celle Urteil vom 09.11.2000 - 14 U 14/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Möglichkeit der Entstehung vertraglicher Ansprüche auf Architektenhonorar ist grundsätzlich anerkannt, wenn im Akquisitionsstadium gefertigte Pläne des Architekten und Wohnungsbauunternehmers vom Bauherrn bzw. einem Konkurrenzunternehmen abgekupfert und/oder zum Bau verwendet werden.

2. Baupläne für Einfamilienhäuser genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG), wenn sie Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung sind, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist.

Normenkette

HOAI § 15; UWG § 21; UrhG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen 2 O 1378/99)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. November 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.122 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. März 1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen jeweils der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für beide Parteien weniger als 60.000 DM.

Gründe

Die Berufung des Klägers, der Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag verfolgt, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf ein Architektenhonorar in Höhe von 10.122 DM. Zwar hat bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien in der Zeit vor dem Abbruch der Zusammenarbeit Anfang März 1997 als nicht bew...

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