Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.02.2023 - L 5 P 92/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Berechnung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 83 Abs. 2 SGB 11 - Zustimmung der Landesbehörde

Orientierungssatz

1. § 82 Abs. 2 SGB 11 schreibt bei der Vergütung der Aufwendungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen diejenigen Aufwendungen vor, welche nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung finanziert werden müssen. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB 11 bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der jeweils zuständigen Landesbehörde.

2. Aufwendungen i. S. von § 82 Abs. 3 SGB 11 sind nur die tatsächlichen Kosten der Einrichtung, die nicht durch die Pflegevergütung bzw. durch die Entgelte für Unterkunft und Versorgung nach § 82 Abs. 1 SGB 11 refinanziert werden können. Hierzu gehört nicht die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 9/23 B)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 verpflichtet, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.", T.-straße, 06249 I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 6,59 EUR pflegetäglich zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.885,97 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von pflegetäglich 7,06 EUR.

Die Klägerin is...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


BSG B 3 P 9/23 B
BSG B 3 P 9/23 B

Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung der Unvereinbarkeit mit dem GG unter Darlegung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG. Bezeichnung einer Divergenz. Begründung eines grundsätzlichen ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren