Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Berechnung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 83 Abs. 2 SGB 11 - Zustimmung der Landesbehörde
Orientierungssatz
1. § 82 Abs. 2 SGB 11 schreibt bei der Vergütung der Aufwendungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen diejenigen Aufwendungen vor, welche nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung finanziert werden müssen. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB 11 bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der jeweils zuständigen Landesbehörde.
2. Aufwendungen i. S. von § 82 Abs. 3 SGB 11 sind nur die tatsächlichen Kosten der Einrichtung, die nicht durch die Pflegevergütung bzw. durch die Entgelte für Unterkunft und Versorgung nach § 82 Abs. 1 SGB 11 refinanziert werden können. Hierzu gehört nicht die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 9/23 B)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2019 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 verpflichtet, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum B.", T.-straße, 06249 I. in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von 6,59 EUR pflegetäglich zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.885,97 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 in Höhe von pflegetäglich 7,06 EUR.
Die Klägerin is...