Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Berechnung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 SGB XI - Zustimmung der Landesbehörde
Orientierungssatz
1. Bei der Vergütung der Aufwendungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen gibt § 82 Abs. 2 SGB XI diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind. Die gesonderte Berechnung bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. und
2. Aufwendungen i. S. des § 82 Abs. 3 SGB XI sind ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, welche nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden können. Die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals gehört hierzu nicht.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 14/23 B)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 23.536,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend das Seniorenzentrum für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016.
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums R. mit 70 vollstationären Pflegeplätzen.
Eingehend am 20.04.2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der nicht öffentlich geförderten Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 unter Vorlage einer Aufstellung des Anlagevermögens zum Stand 31.12.2014. Sie machte hierbei betriebsnotwendige, d...