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KG Berlin Beschluss vom 03.04.2025 - 2 UH 9/25

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Leitsatz (amtlich)

Für den Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund eines fingierten Verkehrsunfalls ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit der Zivilkammern für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht begründet.

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 4; StGB § 263

Verfahrensgang

LG Berlin II (Aktenzeichen 23 O 468/24)

LG Berlin II (Aktenzeichen 50 O 270/25 V)

Tenor

Die allgemeinen (nicht mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit befassten) Zivilkammern des Landgerichts Berlin II werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.

Gründe

I. Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung unterhalten. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien um Ansprüche nach einem angeblich fingierten Verkehrsunfall.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 5.002,15 Euro erwirkt, wobei sie die Forderung wie folgt bezeichnet hat: "Rückgriff aus Versich.Vertr. wg. Unfall/Vorfall gem. Mahnung vom 28.04.24". Aufgrund des Einspruchs des Beklagten ist die Sache an das Landgericht Berlin II und dort an die als Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen fungierende Zivilkammer 23 abgegeben worden. Mit ihrer Anspruchsbegründung vom 13. März 2025 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie aufgrund eines von dem Beklagten behaupteten Verkehrsunfalls 5.002,15 Euro an den angeblichen Unfallgegner gezahlt habe. Da der Beklage das Unfallgeschehen in betrügerischer Absicht lediglich vorgetäuscht habe, sei er zur Rückzahlung dieses Betrags verpflichtet. Die Zivilkammer 23 hat hierauf den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Verfügung vom 14. März 2025 aufgehoben und die Sache abge...

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