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FG Nürnberg Urteil vom 24.02.2022 - 6 K 720/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeines zur Wiedereröffnung der mündlichen VerhandlungZufluss im Weg einer Schuldumschaffung (Novation) - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 30/23)

Leitsatz (amtlich)

Im Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft, die das Hinausschieben der Fälligkeit von Zinsen aus einem Darlehen regelt, nachdem die Darlehensvaluta zuvor in Eigenkapital der Kapitalgesellschaft umgewandelt worden war, liegt die Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des beherrschenden Gesellschafters, so dass die Darlehenszinsen dem beherrschenden Gesellschafter zufließen.

Normenkette

EStG § 11; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 93 Abs. 3 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2025; Aktenzeichen VIII R 30/23)

Tatbestand

Streitig ist der Zufluss von Zinsen beim Kläger.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit, beide Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietungseinkünfte und Renten.

I.

Der Kläger errichtete mit Vertrag vom 30.12.1998 die B [S.L.], eine Kapitalgesellschaft spanischen Rechts. Er hielt 80% der Anteile, die übrigen Anteile hielten seine beiden Kinder zur Hälfte. Die B erwarb auf 1 eine Fläche und begann mit dem Bau einer Sportstätte, die 2007 in Betrieb genommen wurde.

Am 31.12.2007 reichte der Kläger ein Darlehen von xxxx € zu einem anfänglichen Zinssatz von 4,79% an B aus. Der Darlehensvertrag ist in spanischer Sprache abgefasst.

Mit notariellem Vertrag in spanischer Sprache vom 14.06.2011 wurde das Stammkapital der B um weitere xxx € erhöht und darauf das Gesellschafter-Darlehen des Klägers mit dem Restbetrag von xxx € verwendet. Der Stand der Darlehensverbindlichkeiten der B gegenüber dem Kl...

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