Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei Kettenabordnung eines Beamten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Beamter, der im Wege einer Kettenabordnung an eine Ausbildungsstätte des Landes abgeordnet wird und dessen jeweils nur vorübergehende Abordnung von nicht mehr als 48 Monaten als „Versetzung” bezeichnet wird, hat an der Ausbildungsstätte dennoch keine erste Tätigkeitsstätte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 4; LBG NRW § 24; LBG NRW § 25; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für die Fahrten der Kläger zur jeweiligen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschalen anstelle der von den Klägern erklärten Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt hat.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2020 gemeinsam zur Einkommen-steuer veranlagt. Die Eheleute sind beide als Beamte im [Dienst] des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung – EStG). Sie sind wohnhaft in H.
Die Klägerin wurde nach Bestehen der …Fachprüfung mit Bescheid der Bezirksregierung N vom 00.00.2004 als … an eine Dienststelle in F versetzt. Von dort bewarb sie sich am 00.00.2012 auf eine Stelle als Lehrende in der Aus- und Fortbildung mit Schwerpunkt Ausbildung beim [Ausbildungsstätte] am Dienstort T. Die Stelle war ausweislich der Stellenbeschreibung zum 00.00.2012 für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zur einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Stellenbeschreibung vom 00.00.2011 Bezug genommen. Nach erfolgreicher Bewerbung wurde die Klägerin mit Bescheid vom 00.00.2012 nach Anhörung und unter Hinweis auf § 25 ...