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FG München Urteil vom 29.04.2015 - 1 K 1080/13 (veröffentlicht am 25.06.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Abschluss des englischen Insolvenzverfahren bzw. Eintritt der Restschuldbefreiung vom FA erklärte Aufrechnung von aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsforderungen mit ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden zulässig

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erteilung einer „Discharge” nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis des FA, Steuererstattungsansprüche, die bereits vor Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens begründet waren, gegen Steuerforderungen, die ebenfalls bereits vor Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens begründet waren, aufzurechnen. Art. 6 Abs. 1 EUInsVO sieht vor, dass die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.

2. Der Anspruch auf eine Steuer bzw. eine Steuererstattung ist im insolvenzrechtlichen Sinne dann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand, der zur Entstehung der Steuer führt, bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist. Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraumes die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung.

3. Die Vorschrift des § 94 InsO ist dahin zu verstehen, dass ein rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahren bestehendes Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung unberührt lässt.

Normenkette

InsO § 335; InsO § 338...

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