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FG Köln Urteil vom 21.02.2008 - 2 K 736/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenhändige Unterschrift auf Vorsteuervergütungsantrag

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Vorsteuervergütung erfordert die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers. Bei juristischen Personen ist demnach grundsätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 6 der 8. EG-Richtlinie.

Normenkette

UStDV §§ 59 ff.; 8. EG-Richtlinie Art. 3; 8. EG-Richtlinie Art. 6; 13. EG-Richtlinie Art. 2 Abs. 3; EGV Art. 249 Abs. 3; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3; AO § 110; AO § 150 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.07.2010; Aktenzeichen XI R 19/08)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein ordnungsgemäßer Antrag auf Vorsteuervergütung – hier für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 – eigenhändig unterschrieben sein muss.

Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft. Sie stellte am 30. Juni 2006 (Eingangsdatum) einen Antrag auf Vorsteuervergütung in Höhe von 4.221,49 EUR für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2005. Der Antrag wurde von Herrn Rechtsanwalt K.L. im Auftrag der Klägerin unterzeichnet. Herrn K.L. war am 28. April 2006 eine Vollmacht erteilt worden, die ihn dazu berechtigen sollte, die Klägerin in anhängigen und anhängig werdenden Vorsteuervergütungsverfahren zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vollmacht verwiesen (befindlich in der Vergütungsakte des Beklagten).

Mangels eigenhändiger Unterschrift lehnte der Beklagte die Vergütung der Umsatzsteuer mit Bescheid vom 1. September 2006 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2007 als unbegründet zu...

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