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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.04.2022 - 15 K 15132/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gestattung der Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen der Ehefrau zur Tilgung eines Darlehens, das vom Ehemann für die Anschaffung oder Herstellung einer im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten stehenden und von den Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden ist

Leitsatz (redaktionell)

Sind Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie und ist lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredite gefördertes Kapital im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau eine Mithaftung übernommen hat, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben und eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat. Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Gesamtschuldnerin gewesen ist, kann nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in die Darlehensverträge geheilt werden.

Normenkette

EStG § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 92b Abs. 1; BGB § 488; BGB § 765

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2025; Aktenzeichen X R 6/22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist verheiratet und erwarb zusammen mit ihrem Ehemann mit Kaufvertrag vom 19. September 1998 ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück zum Preis von 558.000 DM. Beide Eheleute sind in das Grundbuch eingetragen und bewohnen die Immobilie selber. Zuvor hatten die Eheleute in einer ihnen zu gl...

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    Verwendung von gefördertem Altersvermögen für eine selbst genutzte Wohnung

      Leitsatz Sind Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie und ist lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite, so ist nur der Ehemann als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredite ...

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