Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland. Vermarktungsnormen für Eier – Werbewirksame Angaben, die geeignet sind, den Käufer irrezuführen – Referenzverbraucher. 1 Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Eier – Vermarktungsnormen – Kennzeichnung der Eier oder der Verpackungen – Vorschriften zur Regelung der Angaben über die Art der Legehennenhaltung – Geltungsbereich – Angaben zur Ernährung der Tiere – Ausschluß (Verordnung Nr. 1907/90 des Rates, Artikel 10 Absatz 3; Verordnung Nr. 1274/91 der Kommission, Artikel 18). 2 Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Eier – Vermarktungsnormen – Kennzeichnung der Eier oder der Verpackungen – Werbewirksame Angaben – Verbot der Irreführung des Käufers – Beurteilung des irreführenden Charakters durch das nationale Gericht – Kriterien (Verordnung Nr. 1907/90 des Rates, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e)
Leitsatz (amtlich)
3 Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1907/90 und Artikel 18 der Verordnung Nr. 1274/91, die die Angaben zur Art der Legehennenhaltung betreffen, verbieten es nicht, Eierpackungen mit einer Angabe wie „6-Korn – 10 frische Eier” zu versehen. Eine solche Angabe, die sich auf die Ernährung der Tiere bezieht, fällt nämlich nicht in den Geltungsbereich dieser Vorschriften, die lediglich die Angaben über die Haltungsarten regeln, mit denen die Packungen versehen werden dürfen.
4 Bei der Beurteilung, ob eine Angabe zur Förderung des Verkaufs von Eiern geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier irrezuführen, hat das nationale Gericht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die...