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EuGH Urteil vom 12.02.2015 - C-134/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung, Infrarot-Wärmebildkameras, Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 314/2011

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 314/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

Normenkette

EUV 314/2011

Beteiligte

Raytek und Fluke Europe

Raytek GmbH, Fluke Europe BV

Commissioners for HM Revenue and Customs

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 07.03.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 141/16)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Infrarot-Wärmebildkameras“

In der Rechtssache C-134/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 7. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, in dem Verfahren

Raytek GmbH,

Fluke Europe BV

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Raytek GmbH und der Fluke Europe BV, vertreten durch I. Humby, Consultant, und V. Sloane, Barrister,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und L. Flynn als Bevollmächtig...

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