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BSG Beschluss vom 25.08.2025 - B 8 AY 3/24 B

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Verfahrensgang

SG Ulm (Entscheidung vom 20.04.2023; Aktenzeichen S 6 AY 1413/19)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.04.2024; Aktenzeichen L 7 AY 1397/23)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B, S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Streit.

Der Kläger reiste 2002 nach Deutschland ein und stellte erfolglos einen Antrag auf Asyl. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig und lebt auf Grundlage von Duldungen seit 2017 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in einer Notunterkunft. Der Beklagte bewilligte vom 1.1.2019 an jeweils für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten Grundleistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt, weil der Kläger zumutbaren Mitwirkungshandlungen nicht nachgekommen sei. Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Das SG hat über diese acht Klagen am selben Tag entschieden und den Beklagten jeweils verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zu gewähren und die Klagen im Übrigen abgewiesen (Urteile vom 20.4.2023). Der Kläger hat gegen alle Urteile Berufungen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, die das LSG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Das LSG hat sämtliche Berufungen als unzulässig verworfen, weil die sich aus der Differenz der ursprünglich beim SG begehrten uneingeschränkten Grundleistungen und der von ihm zugesprochenen Leistungen ergebende Beschwer des Klägers in keinem der acht Verfahren 750 Euro überschreite, was es im Einzelnen dargestellt hat (Urteil vom 18.4.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, zu klären sei, ob in dem verbundenen Verfahren der Wert aus allen (Klage)Verfahren zusammengerechnet werden müsse, weil es sich insgesamt um wiederkehrende und laufende Leistungen über vier Jahre handele (Frage zu 1.), fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, auf die das LSG zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat. Nach dieser Rechtsprechung richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt; dabei ist maßgeblich auf die Einlegung der Berufung abzustellen (vgl zuletzt nur BSG vom 8.5.2024 - B 8 AY 3/23 B - RdNr 7 ff zu Bewilligungsabschnitten nach dem AsylbLG ). Da das SG die Sachen nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wird nicht im Ansatz erkennbar, welche weiteren Fragen zur Zusammenrechnung von Zeiträumen bei der Ermittlung der Beschwer durch das jeweilige Urteil sich stellen könnten. Der Kläger wendet auch nicht ein, dass der Wert der Beschwer in einem der acht Fälle 750 Euro überschritten habe, sodass auch ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, der ausdrücklich ohnehin nicht gerügt ist, nicht bezeichnet wird.

Ob der Kläger mit dem Vorwurf der Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) durch SG und LSG überhaupt eine Frage (Frage zu 2.) formuliert hat, kann offenbleiben. Da das BVerfG mit der vom ihm zitierten Entscheidung (BVerfG vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17) § 1a AsylbLG weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in der hier zur Anwendung kommenden Fassung als verfassungswidrig angesehen hat, bleibt dieser Vortrag völlig unklar.

Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung wegen der Fragen behauptet, inwieweit die Rechtsmittelbelehrung der Berufung für den Kläger bedeute, dass damit das SG die Berufung zulässt (Frage zu 3.) bzw inwieweit das LSG das Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte umdeuten müssen (Frage zu 4.), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG liegt und eine Berufung regelmäßig nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden kann (vgl nur BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - RdNr 15 mwN).

Auch der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier aus den dargelegten Gründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17018383

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