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BSG Beschluss vom 24.02.2025 - B 4 AS 17/25 BH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Formular. Vertretungszwang

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

2. Eine vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

Normenkette

SGG § 63; SGG § 64; SGG § 72; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 166 ff.

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 13.12.2024; Aktenzeichen L 7 AS 88/23)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.02.2023; Aktenzeichen S 16 AS 817/22)

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2024 - L 7 AS 88/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Beiordnung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der am 7.2.2025 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 17.1.2025 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.

Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.2.2025 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Der sinngemäße Antrag auf Beiordnung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16802284

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