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BSG Beschluss vom 22.07.2025 - B 8 SO 4/25 BH

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Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 08.03.2024; Aktenzeichen S 46 SO 158/23)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 02.12.2024; Aktenzeichen L 8 SO 84/24)

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nach Versagung wegen mangelnder Mitwirkung und Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung streitig.

Der 1934 geborene Kläger ist alleinstehend und bezieht eine gesetzliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie eine weitere Altersrente aus der Schweiz. Über die deutsche Altersrente sind Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt. Der Kläger ist Eigentümer eines Reihenmittelhauses, das er allein bewohnt. Auf einen Antrag aus dem Jahr 2015 hin versagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Im Gerichtsverfahren gegen den Versagungsbescheid holte der Kläger die geforderte Mitwirkungshandlung nach einem Erörterungstermin vom 24.3.2021 nach. Der Beklagte lehnte die nachträgliche Erbringung von Leistungen der Grundsicherung wegen nachgeholter Mitwirkung gemäß § 67 SGB I für die Zeit ab dem 1.12.2015 ab (Bescheid vom 5.12.2022; Widerspruchsbescheid vom 2.5.2023). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ München vom 8.3.2024, datiert auf den 11.3.2024). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 2.12.2024). Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter sei offensichtlich unzulässig, weil ausschließlich völlig ungeeignete Gründe vorgebracht würden. Der Rechtsstreit sei nicht an das SG zurückzuverweisen. Die falsche Datumsangabe könne durch eine Berichtigung des Rubrums korrigiert werden. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter bestehe unter keinem Gesichtspunkt. Zwar habe der Kläger die Mitwirkung nachgeholt und streitgegenständlich sei allein die nachträgliche Gewährung auf Grundlage des § 67 SGB I, für die kein gesonderter Antrag erforderlich sei. Ermessensfehler bei der Entscheidung seien jedoch nicht erkennbar. Der Beklagte habe sein Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt.

Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet. Dem Antrag auf Gewährung von PKH war schon keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) beigefügt (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Ob eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen ausnahmsweise zulässig war, kann offenbleiben; denn ein Anspruch auf Bewilligung von PKH scheidet mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde ohnehin aus.

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Rechtssache kommt - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - juris RdNr 7). Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 67 SGB I formuliert werden könnte, die klärungsbedürftig wäre. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass gemäß § 67 SGB I iVm § 39 Abs 1 SGB I ein Recht des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der versagten bzw entzogenen Sozialleistungen besteht, sobald nach einer Versagungs- bzw Entziehungsentscheidung nach § 66 SGB I die Mitwirkung nachgeholt wird (vgl nur BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 19 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3 S 7). Dabei bewirkt die Nachholung aber weder eine auflösende Bedingung der Versagung iS des § 32 Abs 2 Nr 2 SGB X noch eine Erledigung des Versagungsverwaltungsaktes auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X; zuletzt BSG vom 3.12.2024 - B 2 U 9/22 R - SozR 4 ≪vorgesehen≫ RdNr 15). Ob bei der Entscheidung über die nachträgliche Erbringung die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Einzelfallfrage, die keinerlei Grundlage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bietet. Denkbare Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 7; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Es ist daher nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig begründen könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz ≪GG≫) ist nicht ersichtlich. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind - wie hier am 1.8.2024 geschehen - gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorher zu hören. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (BSG vom 30.3.2021 - B 8 SO 73/20 B - RdNr 6; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7; BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Für einen Ermessensfehlgebrauch ist hier nach Lage der Akten aber nichts erkennbar.

Das LSG durfte auch unter Mitwirkung des zuvor abgelehnten Vorsitzenden Richters entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen. Denn das LSG durfte vorliegend ohne Verstoß gegen § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich behandeln, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat (vgl hierzu BSG vom 23.10.2017 - B 8 SO 28/17 BH - RdNr 6; BSG vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - RdNr 10 mwN). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 2.5.2006 - 1 BvR 698/06 - BVerfGK 8, 59, 60). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das zuletzt noch aufrecht erhaltene Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter damit begründet, dass dieser sich selbst zum Berichterstatter bestimmt habe. Diese Begründung des Befangenheitsgesuchs ist - worauf das LSG zu Recht verweist - gänzlich ungeeignet, den Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen; denn eine Mitwirkung des Vorsitzenden im Rahmen der senatsinternen Geschäftsverteilung ist ohne Weiteres zulässig. Erweist sich ein Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich, begründet es keinen Verfahrensfehler, wenn eine abschließende Sachentscheidung getroffen wird, ohne zuvor eine förmliche Entscheidung über das Gesuch zu treffen (BSG vom 8.9.2023 - B 8 SO 61/22 BH - juris RdNr 6; vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BVerfG vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - BVerfGE 74, 96, 100; BGH vom 31.8.2005 - XII ZB 159/05 - FamRZ 2005, 1826; BGH vom 21.6.2007 - V ZB 3/07 - NJW-RR 2008, 216 RdNr 7).

Andere Verfahrensmängel sind ebenso wenig erkennbar. Soweit das LSG den Kläger wegen des fehlerhaften Datums im Rubrum auf einen Antrag auf Berichtung des Urteils beim SG verwiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden; denn es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Urteil, über die der Vorsitzende der Kammer beim SG durch Beschluss entscheidet (vgl § 138 SGG).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16965121

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