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BSG Beschluss vom 16.01.2026 - B 12 BA 1/25 BH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts

Leitsatz (redaktionell)

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.

Normenkette

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 122; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 164; GG Art. 103 Abs. 1

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 31.03.2025; Aktenzeichen L 22 BA 93/22)

SG Detmold (Urteil vom 29.04.2022; Aktenzeichen S 28 R 986/17)

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 1., ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2025 (L 22 BA 93/22) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen für die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) nach einer Betriebsprüfung.

Die Klägerin betrieb ein Einzelhandelsgeschäft. In der Zeit von Januar 2012 bis Februar 2015 führte die Beigeladene für die Klägerin Reinigungsarbeiten durch. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin aufgrund einer angenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen iHv 7598,53 Euro für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 28.2.2015 (Bescheid vom 29.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2017).

Das SG hat die Bescheide aufgehoben (Urteil vom 29.4.2022). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.3.2025).

Mit Schreiben vom 19.8.2025 hat die Beigeladene "Wiederspruch gegen das Gerichtsurteil" erhoben. Gleichzeitig hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten beantragt.

II

1. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens der Beigeladenen im Schreiben vom 19.8.2025 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

a) Soweit die Beigeladene vorbringt, sie sei nur als Zeugin betrachtet worden und es seien nicht alle ihre Erklärungen, Nachweise und Fehlerkorrekturen im Protokoll berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, inwieweit ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in der Lage wäre, einen Verstoß gegen den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in zulässiger Weise zu begründen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.3.2025 anwesend. Ihre umfangreichen Antworten auf die Fragen des Senats sind in der Sitzungsniederschrift enthalten. Welche konkreten "Erklärungen, Nachweise und Fehlerkorrekturen" dabei nicht berücksichtigt worden sein sollen, ist weder dem Schreiben der Beigeladenen vom 19.8.2025 noch den Akten zu entnehmen. Dass die Beigeladene einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 122 SGG iVm § 164 ZPO) gestellt hätte, ist ebenfalls weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich.

b) Soweit die Beigeladene der Auffassung ist, das LSG-Urteil sei fehlerhaft, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen ist, ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

2. Die von der Beigeladenen persönlich gegen das Urteil des LSG sinngemäß eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17126632

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