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BSG Beschluss vom 05.11.2025 - B 5 R 101/25 B

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.06.2025; Aktenzeichen L 2 R 35/25)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 09.01.2025; Aktenzeichen S 1 R 111/21)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1965 geborene Kläger erhielt im Dezember 2019 und Januar 2020 eine Anschlussheilbehandlung zu Lasten der Beklagten. Diese legte den Reha-Antrag vom 4.12.2019 als Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus, den sie wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ablehnte (Bescheid vom 5.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 24.2.2021). Das SG hat die Beklagte zur Rentengewährung verurteilt (Gerichtsbescheid vom 9.1.2025). Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Dass er für November 2010 bis Oktober 2011 Arbeitslosengeld II erhalten habe, führe nicht zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums. Es habe sich lediglich um vorläufig festgesetzte Leistungen gehandelt; die Leistungen seien in der Folgezeit endgültig auf null Euro festgesetzt worden. Der Bezug vorläufig festgesetzten Arbeitslosengelds II führe jedenfalls dann nicht zu einer anwartschaftserhaltenden Anrechnungszeit, wenn, wie hier, bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass die vorläufige Leistungsfestsetzung auf einer Täuschung des Leistungsträgers beruhe (Urteil vom 23.6.2025).

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger nennt schon keinen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG. Soweit er ausführt, warum nach seinem Dafürhalten das LSG einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint habe, indem es § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB VI in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF) unzutreffend ausgelegt und damit die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) verletzt habe, wendet er sich im Kern gegen die (vermeintlich) inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG. Hierauf lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 49/24 B - juris RdNr 9).

Falls der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will, wären die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 22.8.2025 - B 5 R 105/25 B - juris RdNr 7 mwN). Der Beschwerdebegründung lässt sich schon keine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, aus dem Beschwerdevorbringen selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 12 BA 27/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 1.6.2021 - B 10 LW 2/21 B - juris RdNr 4).

Unterstellt man dennoch zu Gunsten des Klägers eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung von § 43 Abs 4 Nr 1 SGB VI, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB VI aF, wäre deren Klärungsbedürftigkeit nicht anforderungsgerecht dargelegt. Die Beschwerde geht in keiner Weise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ein (vgl zum Erfordernis, die vorliegende Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Es fehlt daher auch jede Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BVerfG und des BSG, in denen das Erfordernis der sog 3/5-Belegung selbst mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG unbeanstandet geblieben ist (vgl zB BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 20 RdNr 22 ff mwN aus der Rechtsprechung des BVerfG). Stützt sich eine Beschwerde auf eine Verletzung einer Norm des GG (hier: Art 14 Abs 1 GG), muss sie unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu der (konkret) gerügten Verfassungsnorm in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Auch hieran fehlt es. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht nicht. Ebenso wenig untersucht die Beschwerde, ob sich der Rechtsprechung des BSG zu den Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II (zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 13 R 223/18 B - juris RdNr 12; vgl auch BSG Urteil vom 13.12.2023 - B 7 AS 16/22 R - BSGE 137, 190 = SozR 4-4200 § 11b Nr 17 RdNr 28; BSG Urteil vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 21) ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der unterstellten Frage entnehmen lassen. Zudem fehlt jedes Vorbringen dazu, unter welchem Gesichtspunkt eine Frage zu den Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II wegen der Neufassung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB VI mit Wirkung zum 1.1.2023 weiterhin revisionsrechtlicher Klärung bedarf (vgl zu den besonderen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zu außer Kraft getretenem Recht zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 36/24 BH - juris RdNr 17 mwN).

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, die Rechtsauffassung des LSG sei erst in der Berufungsverhandlung deutlich geworden, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 Halbsatz 1 SGG; Art 103 Abs 1 GG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügen wollen, wäre der damit behauptete Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 9 SB 1/25 B - juris RdNr 15 mwN). Die Beschwerde zeigt schon nicht schlüssig auf, inwiefern der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mit einem Erfolg der Berufung der Beklagten rechnen musste. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen hat das LSG, nachdem es mit der Ladung zum Termin noch einen anderslautenden Hinweis erteilt hatte, in der mündlichen Verhandlung seine dann auch im Berufungsurteil vertretene Rechtsposition dargelegt. Sofern der in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Kläger sinngemäß vorbringt, dass er sich zu dieser erst im Termin dargelegten Rechtsauffassung des LSG nicht sachgerecht habe äußern können, trägt er nicht vor, eine Vertagung des Rechtsstreits unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme beantragt zu haben. Dass er hieran vom LSG gehindert worden sei, behauptet er nicht. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich gegenüber dem LSG rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 8).

Der Bitte des Klägers um einen Hinweis, falls der Senat weitere Ausführungen für erforderlich halte, ist vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Es besteht keine Pflicht, einen rechtskundig durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertretenen Beteiligten auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 6 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17075981

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