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Brandenburgisches OLG Urteil vom 05.08.2014 - 3 U 45/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Normenkette

BGB § 242; BGB § 313

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 19.09.2013; Aktenzeichen 12 O 62/13)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 19.9.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.742,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Berufungswert: bis 21.000 EUR.

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.

Die Parteien (geboren in den Jahren 1969 und 1971) lebten seit Anfang 1992 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Am ... 2000 wurde der gemeinsame Sohn H. geboren. 1997 erwarb die Beklagte Alleineigentum an dem Grundstück B. Str ... in ... Auf dem Grundstück wurde von der Firma W. GmbH ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 158 qm zum Preis von 298.000 DM errichtet. Zur Finanzierung der Wohnhauskosten nahmen beide Parteien bei der B. AG am 22.4.1998 ein Darlehen über 150.000 DM auf. Die Laufzeit betrug 10 Jahre. Der Darlehensvertrag sah Zinsen von 5,55 % jährlich und eine annuitätische Tilgung von 7,5 % jährlich zzgl. ersparter Zinsen vor. Aus den vereinbarten Konditionen ergab sich eine Monatsrate i.H.v. 1.631,25 DM bzw. nach der Währungsumstellung von 834,04 EUR. Die monatlichen Kreditzahlungen erfolgten über das Konto d...

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