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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 09.01.2017 - 13 UF 164/16

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Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 05.09.2016; Aktenzeichen 16.1 F 89/16)

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Perleberg vom 05.09.2016 - 16.1 F 89/16 - wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Perleberg vom 05.09.2016 - 16.1 F 89/16 - wird verworfen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000 EUR

Gründe

I. Der am ... 03.1999 geborene beschwerdeführende, vermögenslose Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter, bezieht dort als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II, befindet sich in der Schulausbildung und begehrt vom Antragsgegner, seinem Vater, Mindestunterhalt.

Der Antragsteller hat im Termin vor dem AG am 22.08.2016 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab 01.09.2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes für ein 1. Kind, zur Zeit 355 EUR monatlich, monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats sowie für den Zeitraum von November 2015 bis August 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 436 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er hat Leistungsunfähigkeit eingewandt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.09.2016 Kindesunterhalt in Höhe von 50 EUR monatlich zu zahlen, unter Abweisung der Anträge im Übrigen. Der Antragsg...

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