Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.06.2006 - XI B 143/05 (NV) (veröffentlicht am 23.08.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags; gesetzlicher Richter

Leitsatz (NV)

1. Der Solidaritätszuschlag dient auch der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs; er soll alle Steuerpflichtigen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend belasten.

2. Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften verletzt. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 128 Abs. 2; AO 1977 § 3 Abs. 1; SolZG; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen 2 K 87/04 (2))

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt. Negative Einkünfte aus dem Veranlagungszeitraum 2001, die zurückgetragen werden könnten, lägen nicht vor. Die Festsetzung der Zinsen und des Solidaritätszuschlags sei rechtmäßig.

Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Frist zur Begründung wurde bis zum 21. Dezember 2005 verlängert. Die Begründung ging erst am 30. Januar 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Dazu tragen die Kläger vor, dass der Kläger die Begründung zwar fristgerecht vorbereitet habe, dass er aber wegen eines "Diskettenabsturzes" den Entwurf nicht habe vollständig ausdrucken können. Wegen einer operationsbedingten Leistungsminderung sei er auch nicht in der Lage, den verloren gegangenen Teil fristgemäß zu komplettieren. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde fristgerecht nachgereicht. Bei einer fernmündlichen Sachstandsanfrage am 16. Januar 2006 habe sich herausgestellt, dass der Schriftsatz vom 30. Dezember 2005, mit dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFH beantragt worden sei und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorlägen. Dieser Schriftsatz sei nachweislich am 30. Dezember 2005 zur Post gegeben worden. Auch insoweit werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit der Beschwerde machen die Kläger in der Sache geltend, dass die Rechtssache wegen des Solidaritätszuschlags grundsätzliche Bedeutung habe und dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs fehlerhaft gewesen sei. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Am Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe bestünden gewisse Zweifel. Einen "Diskettenabsturz" habe der Kläger nicht das erste Mal vorgetragen. Auch sei der Kläger dazu übergegangen, alle relevanten Schriftsätze vorab per Telefax zu versenden; hätte er daher am 30. Dezember 2005 tatsächlich einen Brief verschickt, wäre im unmittelbaren Zusammenhang auch ein Fax abgesandt worden. Auch in der Sache könne die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet; dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Klärung.

Der Solidaritätszuschlag dient auch der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs; bereits der Solidaritätszuschlag 1991/1992 war nicht speziell zur Verwendung für Aufgaben in den neuen Bundesländern bestimmt (BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, m.w.N.). Der ab 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag entspricht dem Vorbild des Solidaritätszuschlags 1991/1992 (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, BTDrucks 12/4401, S. 59). Der Zuschlag dient der allgemeinen Einnahmeverbesserung und soll alle Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit belasten (BTDrucks 12/4401, S. 4, 5).

Die Kläger machen geltend, dass der Kläger zu der Gruppe gehöre, der durch die Rechtsprechung zum Einigungsvertrag Grundvermögen entzogen sei, und dass auch der mit dem Solidaritätszuschlag zu deckende allgemeine Finanzbedarf letztlich auf Aufgaben für den Aufbau in den neuen Bundesländern zurückzuführen sei. Folgt man dieser Auffassung, müsste der Kläger insoweit auch von der Einkommensteuer freigestellt werden. Mit seiner Begründung versucht der Kläger, seinen nach der Rechtsprechung nicht ausgleichsfähigen Vermögensverlust durch eine Herabsetzung der Steuer teilweise zu kompensieren. Vorwegleistungen dieser Art können indes auf die nach dem Gesetz geschuldete Steuer nicht angerechnet werden; Steuern sind nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) all denen aufzuerlegen, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

2. Auch Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 119 Nr. 1 FGO). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ist jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften verletzt. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2005 VII B 311/03, juris Nr: STRE200550360).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger rügt etliche Fehler, die dem FG während des Verfahrens unterlaufen sein sollen; die vom Kläger bezeichneten Fehler bewirken nach Auffassung des Senats aber nicht, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als willkürlich und greifbar gesetzwidrig zu beurteilen ist. Dazu reicht weder, dass das FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verneint hatte noch dass die Ausfertigung des Beschlusses … vom 20. Mai 2004 irrtümlich das Datum des 11. Mai 2005 trug. Dasselbe gilt für die Zurückweisung der "Gegenvorstellung" durch Beschluss vom 15. Juni 2005 und für die vom FG getroffenen Kostenentscheidungen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war. Ebenso ist der Beschluss des FG vom 7. September 2005 über die Zurückweisung der Gegenvorstellungen vom 3. September 2005 nicht geeignet, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zu machen; Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten sind nicht erkennbar und auch nicht näher dargelegt worden. Schließlich leitet der Kläger die Begründetheit des Ablehnungsantrags auch daraus ab, dass das FG zu Unrecht den Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 7. September 2005 abgelehnt habe. Auch insoweit ist kein Sachverhalt gegeben, der dazu führen könnte, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag als willkürlich zu werten. Das FG hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass er sich bei weiterer Erkrankung gegebenenfalls vertreten lassen müsse. Diese (allgemeine) Aussage ist nicht zu beanstanden; sie lässt durchaus offen, ob das FG im Einzelfall auf die besondere Situation des Klägers Rücksicht nehmen würde.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1560776
  • BFH/NV 2006, 1886

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Solidaritätszuschlaggesetz 1995
    Solidaritätszuschlaggesetz 1995

    § 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags  (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.  (2) 1Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren