Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuer. Grundsteuererlass. Erlassgrund. Ertraglosigkeit. Leerstand. ehemalige militärische Wohnsiedlung. atypischer Umstand
Leitsatz (amtlich)
1. Ertragsminderungen rechtfertigen einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nur dann, wenn sie auf außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, DVBl. 2001, 1368 = DÖV 2001, 820). Ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand wie hier im Falle einer ehemaligen militärischen Wohnsiedlung der USStreitkräfte kann deshalb nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden.
2. In den §§ 32, 33 GrStG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen eine sachliche Unbilligkeit wegen Ertraglosigkeit vorliegt. Daher kommen eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Sachverhalte oder ein Rückgriff auf die §§ 163, 227 AO nicht in Betracht.
Normenkette
GrStG § 33; AO §§ 163, 227
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 10.12.1999; Aktenzeichen 10 K 2838/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1999 – 10 K 2838/99 – teilweise geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie den von der Klägerin begehrten Grundsteuererlass zum Gegenstand hat.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten bezüglich der erstinstanzlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklag...