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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 28.11.2000 - PL 15 S 2838/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung. außerordentliche Kündigung. wichtiger Grund. Kündigungsfrist. Verdachtskündigung. Beleidigung. allgemeines Persönlichkeitsrecht. DNA-Analyse. Verwertungsverbot. Güter- und Interessenabwägung. Sachverhaltsaufklärung. Ausschluss aus dem Personalrat. Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ergebnis einer ohne Kenntnis und Einwilligung des Betroffenen erhobenen DNA-Analyse kann für eine außerordentliche Verdachtskündigung, die wegen der Verbreitung anonymer Schreiben mit beleidigendem Inhalt in der Dienststelle ausgesprochen werden soll, nicht verwertet werden.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BPersVG § 108 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1-2; BAT § 54 Abs. 1-2; ZPO § 286; LPVG § 28 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 25.10.1999; Aktenzeichen PL 21 K 14/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 25. Oktober 1999 – PL 21 K 14/99 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats der Kreissparkasse L. (Beteiligter zu 1.) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. und hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Personalrat der Kreissparkasse L.

Der am 02.02.1950 geborene Beteiligte zu 2. ist unverheiratet. Er trat am 01.12.1966 als Auszubildender bei der Kreissparkasse L. ein und wurde von dieser nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann in das Angestelltenverhältnis übernommen. Er ist seitdem mit Ausnahme einer durch den Wehrdienst bedingten Unterbrechung bei der Kreissparkasse L. beschäftigt und derzeit in der Ve...

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