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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 28.03.2000 - 6 S 1718/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Spätaussiedlerbescheinigung. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 22.05.1998; Aktenzeichen 3 K 4161/95)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 1998 – 3 K 4161/95 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 48.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines angegriffenen Urteils ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angefochtenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffs eine hinreichend verlässliche Aussage über die Erfolgsaussicht des (noch zuzulassenden) Rechtsmittels ermöglichen. Das Darlegungserfordernis verlangt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil; ihm ist nur genügt, wenn sich der Antragsteller mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich substantiiert auseinandersetzt und hierbei im Einzelnen erläutert, weshalb sie aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.1999 – 6 S 1969/99 – m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 9.7.1997, DVBl. 1997, 1342). Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung nicht. Die Kläger begründen die geltend gemachten Zweifel an der Würdigung einer (einfachen) Richterstellung am V...

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