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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 07.03.1996 - 1 S 2947/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeines Polizeirecht. Weide. Kuhglocke. Lärm. Lärmbelästigung. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ortspolizeiliche Verfügung einer Gemeinde im ländlichen Raum des Schwäbischen Waldes, mit der einem Landwirt generell ohne zeitliche Beschränkung aufgegeben wird, die Glocken an seinen weidenden Kühen zu entfernen, kann rechtswidrig sein.

 

Normenkette

PolG §§ 1, 3; OWiG § 117

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 19.09.1995; Aktenzeichen 18 K 3459/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 1995 – 18 K 3459/95 – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.1995 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht sieht sich der Senat veranlaßt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.1995 wiederherzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, einem Landwirt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die Lärmbelästigung durch umgehängte Kuhglocken unverzüglich, spätestens bis 14.7.1995 zu unterbinden, wobei nur noch ein Leittier mit einer Glocke versehen werden darf, während alle andern Glocken zu entfernen sind. Das private Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben, überwiegt das von der Antragsgegnerin reklamierte öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme. Dies folgt bereits daraus, daß die Polizeiverfügung der...

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