Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsrecht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten v. XXXX.2001, mit der die Beklagte die von der früheren Klägerin zu 1) für den XXXX.2001 angemeldete Demonstration in Frankfurt am Main verboten hat, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Beklagten v. XXXXXX 2001, mit der die Beklagte die von der früheren Klägerin zu 1) für den XXXX.2001 von 14:00 – 18:00 Uhr angemeldete Demonstration in Frankfurt am Main verboten hat. Der Kläger wurde als stellvertretender Versammlungsleiter benannt, darüber hinaus wollte er als Redner bei der Veranstaltung auftreten.
Mit Schreiben vom XX. XXXXXX 2001 meldete die frühere Klägerin zu 1) für Sonnabend, den XX. XXXXX 2001, von ca. 13:00 – 18:00 Uhr eine Kundgebung mit Aufzug unter dem Thema: „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” an. Die Auftaktkundgebung sollte am Kaisersack vor dem Hauptbahnhof sein, der Aufzug sollte dann über die Kaiserstraße, Hauptwache, zum Börsenplatz führen, wo die Hauptkundgebung stattfinden sollte; danach sollte der Aufzug über die Große Gallusstraße und Taunusstraße zurück zur Kaiserstraße führen, wo die Abschlusskundgebung beabsichtigt war. Als Alternativstrecke schlug die vormalige Klägerin zu 1) einen vom Ostbahnhof (Auftaktkundgebung) über die Allerheiligenstraße, Kurt-Schumacher-Straße, Konstabler Wache (Kundgebung) und dann über andere Straßen zum Ostbahn...