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VG des Saarlandes Beschluss vom 11.02.2009 - 10 L 1915/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussagekraft von Haaranalyse-Werten beim Konsum von Cannabis. Kraftfahreignung

Leitsatz (amtlich)

Werden bei einer Haaranalyse Werte an Tetrahydrocannabinol (THC) gemessen, die innerhalb der Spanne von 0,1 bis 1,0 ng/mg Haar liegen (im konkreten Fall: 0,14 ng/mg), so lässt dies mangels einer zuverlässigen bzw. wissenschaftlich gesicherten Korrelation zwischen Aufnahmemenge und Konzentration des Wirkstoffes im Haar keinen Rückschluss darauf zu, ob der Proband nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung der Kraftfahreignung nur gelegentlicher oder regelmäßiger Konsument von Cannabis ist.

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 80; VwGO § 88; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 6; FeV § 8; FeV § 11; FeV § 14; FeV § 46

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Bereits im August 2000 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller wegen des Konsums so genannter harter Drogen (Kokain) sowie Cannabis die Entziehung der Fahrerlaubnis und hob diese Entscheidung im August 2002 wieder auf, nachdem der Antragsteller eine seine Kraftfahreignung positiv beurteilende medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgelegt hatte.

Im Oktober 2007 unterrichtete die Kriminalpolizeiinspektion Saarlouis den Antragsgegner darüber, dass sich anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dieser durch den häufigen Konsum von Betäubungsmitteln bzw. Marihuana zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Nach eigenen Angaben konsumiere der Antragsteller seit zwei Jahren wöchentlich ca. 3 g Marihuana. Bei einer Hau...

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