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VG Darmstadt Urteil vom 19.08.1997 - 3 E 528/97 (1)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Industrie- und Handelskammern. Steuerberaterkammern. Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 21.07.1998; Aktenzeichen 1 C 32.97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte veranlagte die Klägerin durch Beitragsbescheide vom 16.02.1996 und 06.02.1997 jeweils zu Kammerbeiträgen (Grundbeiträgen) von 400,– DM sowie durch Beitragsbescheid vom 06.02.1997 abschließend für das Jahr 1995 zu einem Umlagebeitrag von 30,10 DM sowie vorläufig für das Jahr 1997 zu einem Umlagebeitrag in gleicher Höhe. Mit Schreiben vom 28.08.1996, eingegangen am 29.08.1996, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16.02.1996, nachdem die in denselben Geschäftsräumen in Personalunion geführte Firma … gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid bereits am 15.03.1996 Widerspruch erhoben und zugleich bestätigt hatte, daß die Klägerin einen Beitragsbescheid erhalten habe und die Beiträge überweisen werde. Mit Schreiben vom 10.02.1997, eingegangen am 12.02.1997, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 06.02.1997. Ihre Widersprüche begründete die Klägerin damit, daß die „IHK-Zwangsmitgliedschaft” verfassungswidrig sei und daß sie keinen Nutzen von der Mitgliedschaft in der Beklagten habe. Außerdem verwies die Klägerin darauf, daß das Jahr 1997 ebenso wie das vorhergegangene Geschäftsjahr...

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