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VG Braunschweig Beschluss vom 04.09.2009 - 6 A 46/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter. Fahrzeugdaten. Gemeinschuldner. Halterauskunft. Insolvenzverwalter. Zulassungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium.

 

Normenkette

StVG §§ 35, 39; InsO §§ 97-98

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage mit dem Ziel, von dem Antragsgegner Fahrzeugdaten mitgeteilt zu bekommen.

Das Amtsgericht Gifhorn eröffnete mit Beschluss vom 25. August 2008 (Geschäftszeichen: C.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau D. (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte darin den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft richtete der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 eine Halteranfrage an den Antragsgegner und bat darin um Auskunft, ob auf den Namen der Schuldnerin Fahrzeuge zugelassen sind oder im letzten Jahr zugelassen waren. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung der Halterauskunft zunächst mit Bescheid vom 10. November 2008 ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nicht erfüllt seien. Der Antragsteller griff diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid nicht an. Stattdessen wiederholte er mit ansonsten wortlautidentischem Schreiben vom 10. Februar 2009 seine Halteranfrage bei dem Antragsgegner und die damit verbundene Bitte um Auskunft.

Mit weiterem Bescheid v...

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