Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Rückforderung Europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.
2. Das Europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.
3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.
4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem In-Kraft-Treten der Regelung am 24.4.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
Normenkette
EG Art. 87; GmbHG §§ 30-31, 32a Abs. 3; InsO §§ 129 ff.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 1 HKO 260/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Erfurt vom 7.9.2004 - 1 HKO 260/02 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.641.194,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 12.424.392,71 EUR seit dem 21.3.2002, aus 1.562.707,39 EUR seit dem 14.8.2000 und aus 654.094,39 EUR seit dem 13.9.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung des Klägers sowie die selbständige Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des R...