Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung; Freigabeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Es spricht viel dafür, auch im Falle einer einheitlichen gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 155 Abs. 2 AktG analog zu gestatten, wenn eine Überbewertung der Sacheinlage geltend gemacht wird, insb. dann, wenn der Erwerb der Sacheinlage vom Mehrheitsaktionär erfolgen soll.
2. Die aktienrechtliche Differenzhaftung erfasst den vollen Gegenwert der dafür ausgegebenen Aktien.
3. Ist die Klage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem die Überbewertung der Sacheinlage gerügt wird, nicht offensichtlich unbegründet, dann kann dennoch im Freigabeverfahren gem. §§ 255 Abs. 3, 246a AktG an der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ggü. dem Aufschubinteresse der Kläger überwiegen, wenn der Erfolg der Hauptsacheklage zweifelhaft ist; bei der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Durchsetzung einiger möglichen Differenzhaftung realistisch ist.
Normenkette
AktG §§ 107, 124, 155, 243, 246a, 255
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 21.08.2006; Aktenzeichen 3 HKO 110/06) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der vorgenannten Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Gera vom 21.8.2006 - 3 HK O 110/06 - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin tragen die Beschwerdeführer. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
A.I. Die Antragstellerin ist eine börsennotierte AG mit Sitz in Jena und Muttergesellschaft des C. Z. M.-Konzerns, bei dem zum 31.3.2006 weltweit 1.264 Mitarbeiter beschäftigt waren und der zu den führenden Anbietern von medizinte...