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Thüringer LSG Urteil vom 23.09.2009 - L 10 AL 143/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. Bemessungszeitraum. versicherungspflichtige Beschäftigung. Kurzarbeit-Null

 

Orientierungssatz

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes können weder der Zeitraum der arbeitsvertraglich mit einer Transfergesellschaft vereinbarten "Kurzarbeit Null" - also vollständige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht - noch das während dessen bezogene Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen B 11 AL 20/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 344,61 Euro wöchentlich zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2002.

Er ist ... 1944 geboren und war seit dem 21. August 1991 bei der Firma B D beschäftigt. Er hat für die Firma ausschließlich auf Baustellen im Rhein - Main - Gebiet gearbeitet. Im Juni 2000 erzielte er ein beitragspflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von 8.092,16 DM, im Juli 2000 in Höhe von 6.688,57 DM, im August 2000 in Höhe von 7.690,87 DM, im September 2000 in Höhe von 7.963,56 DM, im Oktober 2000 und im November 2000 jeweils 8.600,00 DM, im Dezember 2000 6.924,61 DM, im Januar 2001 8.318,00 DM, im Februar 2001 6.855,11 DM, im März 2001 7.038,33 DM und im April 2001 6.606,95 DM. Das bescheinigte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt enthielt im Abrechnungszeitraum als Einmalzahlungen Urlaubsgeld und Weihnachtsgel...

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