Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung wegen erheblicher Gehaltskürzungen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gehaltsrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Arbeitnehmerkündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung des Lohns eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Lohnzahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer dieses Verhalten des Arbeitgebers abgemahnt hat. Bei fortlaufenden Lohnabzügen von etwa 30 % der monatlichen Vergütung ist dem Arbeitnehmer ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Suhl (Entscheidung vom 16.10.2018; Aktenzeichen 1 Ca 533/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das 1. Teilurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 16.10.2018 - 1 Ca 533/18 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung vom 16.04.2018.
Die Parteien schlossen am 05.12.2014 einen Arbeitsvertrag, nachdem der Beklagte ab dem 01.01.2015 beim Kläger als Vollbeschäftigter nach den Regelungen des TVöD-VKA eingestellt wurde. Als Nebenabrede wurde vereinbart, dass der Beklagte sich verpflichtete, bis zum Ablauf des 31.03.2017 die Laufbahnausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgreich zu absolvieren. Hierzu wurde am gleichen Tag die "Vereinbarung über die Rückerstattung von Fortbildungskosten" abgeschlossen, die für die Zeit des Fortbildungszeitraums vom 01.01.2015 bis 31.03.2017 die Freistellung d...