Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten bei Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell
Leitsatz (redaktionell)
1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.
2. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird.
3. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 24b; EStG § 64 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 10.07.2024; Aktenzeichen III R 1/22)
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und eines hälftigen Kinderfreibetrages.
Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis zum 5. September 2015 unterhielt er mit seinem am 8. Februar 2009 geborenen Sohn und dessen Mutter einen gemeinsamen Hausstand. Danach zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn blieb weiterhin beim Kläger gemeldet. Außerdem erfolgte auch eine Anmeldung des Wohnsitzes des Kindes bei der Kindsmutter. Seit dem Auszug der Kindsmutter aus der gemeinsamen Wohnung wird das sogenannte Wechselmodell praktiziert, wona...