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SG Konstanz Urteil vom 18.06.2024 - S 1 U 1879/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Versicherungsschutz als Gesellschafter-Geschäftsführer. Kriterien zur Sozialversicherungspflicht. Bindungswirkung eines Statusfeststellungsbescheids. Versicherungsschutz als Lernender. Schulung für unternehmerische Kenntnisse. Beitragszahlung. Formalversicherung

Leitsatz (amtlich)

1. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder aber Unternehmer ist, bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien zur Sozialversicherungspflicht.

2. Ein Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV entfaltet keine Bindungswirkung für den Unfallversicherungsträger.

3. Besucht ein Unternehmer einen Schulungskurs, um seine fachlichen Kenntnisse zu erweitern, ist er damit noch nicht als Lernender nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII versichert, wenn er beabsichtigt, diese Kenntnisse als Unternehmer einzusetzen.

4. Die Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung führt nur ganz ausnahmsweise zu einer Versicherung nach den Kriterien der Formalversicherung (hier verneint).

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der am 20. Dezember 1970 geborene Kläger ist Gesellschafter der Fahrschule R. GmbH. Von den beiden Gesellschaftern der GmbH verfügt jeder, damit auch der Kläger, über einen Gesellschaftsanteil von 50 % (Gesellschaftervertrag vom 8. März 2023). Beide Gesellschafter sind auch Geschäftsführer sowie als Fahrlehrer in der Fahrschule tätig. Es existiert ein Anstellungsvertrag des Klägers als Fahrlehrer bei der GmbH (Einstellung zum 1. April 2023, monatliche Vergütung 8500 €).

Der Kläger und sein Mitgesellschafter hatten die Fahrschule zum 1. April 2023 übernommen. Der Kläger war unter der frü...

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