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SG Karlsruhe Urteil vom 08.06.2016 - S 12 R 2116/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Wochenenden vor und nach einer Arbeitsunfähigkeit, die eine medizinische ambulante Rehabilitation unterbricht. Qualität einer verbindlichen Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine medizinische ambulante Rehabilitation von einer Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, geht dadurch der Anspruch auf Übergangsgeld für die Wochenenden vor der Arbeitsunfähigkeit und nach der Arbeitsunfähigkeit nicht unter.

2. Für eine Unterbrechung des Übergangsgeldes bei Arbeitsunfähigkeit gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.

3. § 45 Abs 8 SGB IX ordnet die kalendertäglich vorzunehmende Zahlungsweise des Übergangsgeldes an. Dabei wird eine Unterscheidung nach Arbeits- und Werktagen, Sonn- und Feiertagen nicht vorgenommen.

4. Die verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund hat keine Gesetzesqualität.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2015 verurteilt, dem Kläger auch für die Kalendertage Samstag, den 14.02.2015, Sonntag, den 15.02.2015, Samstag, den 21.02.2015 und Sonntag, den 22.02.2015 Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Überbrückungsgeld während einer ambulanten medizinischen Rehabilitation auch für Samstag, den 14.02.2015, Sonntag, den 15.02.2015, Samstag, den 21.02.2015 und Sonntag, den 22.02.2015 hat.

Dem am … 1966 geborenen Kläger hat die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV) auf seinen Antrag vom 10.10.2014 mit ...

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