Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtshilfeanspruch der Optionskommune. Zugang zu Stellenangeboten und unverschlüsselten Arbeitgeberdaten der Bundesagentur für Arbeit. Sozialdatenschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Das Ersuchen eines zugelassenen kommunalen Trägers, von der Bundesagentur für Arbeit Zugang zu Stellenangeboten und Arbeitgeberdaten der von ihr zu Vermittlungszwecken genutzten Datenbank zu erhalten, ist auf ergänzende Hilfe ausgerichtet und stellt ein Amtshilfeersuchen iS des § 3 Abs 1 SGB 10 dar.
2. Die Weitergabe verschlüsselter Arbeitgeberdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an einen zugelassenen kommunalen Träger zu Vermittlungszwecken verstößt nicht gegen den Sozialdatenschutz.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Kläger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Klägers zur Verfügung stellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Übermittlung von allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung.
Der Kläger ist ein hessischer Landkreis, der von der zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesetzlich in §§ 6a ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II -eingeräumten ...