Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist der Umfang der Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Beruflich absolvierte er eine Ausbildung zum Chemielaboranten und später seit 1979 als Werksfeuerwehrmnn tätig. Ab 1990 arbeitete er bei der Firma “C GmbH” als Leiter der Werksfeuerwehr. In diesem Zusammenhang wurde er Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter der I Aktiengesellschaft (Q). Die Beiträge hierzu trug der Arbeitgeber alleine.
Nachdem sich der Kläger bei einem Unfall im privaten Bereich im Jahre 1994 eine Rückenverletzung zugezogen hatte, erhielt er seit Mitte der neunziger Jahre bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist gesundheitlich stark eingeschränkt. Vom Versorgungsamt wurde ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen “aG” und “G” zuerkannt. Von Beginn des Rentenbezuges an lagen die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR vor. Zum 01.04.2002 wurde der Kläger Mitglied der Beklagten, deren allgemeiner satzungsmäßiger Beitragssatz sich ab dem 01.07.2002 auf 13,7 % belief und danach bisher nicht erhöht wurde. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab dem 01.07.2003, 1.472,83 EUR (brutto) betrug (vgl. Bl. 27 GA), erhält er Leistungen von der Q… im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzenden Bezüge beliefen sich – wie bereits im Jahr zuvor – im Januar 2004 auf einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 753,89 EUR (hinsichtlich de...