Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung des Mietverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB wird in einem Formular-Wohnungsmietvertrag, da es an einer wirksamen Einbeziehung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG fehlt, nicht wirksam durch folgende Klausel abbedungen: Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.
Normenkette
BGB § 568
Gründe
Aus den Gründen:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Wohnraum.
1. Durch Formular-Mietvertrag für Eigentumswohnungen vom 30.11.1977 (…) hatte die Klägerin an die Beklagte eine Zweizimmer-Wohnung in … ab 10.11.1977 für monatlich 450,– DM zzgl. Nebenkosten vermietet. Zufolge der in § 2 (Mietzeit) getroffenen Regelung verlängert sich nach Ablauf der zunächst auf vier Jahre begrenzten Mietzeit der Mietvertrag jeweils um 1/2 Jahr, falls er nicht von einer Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum jeweiligen vertraglichen Ablauftermin gekündigt wird. Nach Bestimmungen zur Kündigung heißt es unter § 2 Nr. 4:
„Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.”
Mit Schreiben vorn 2.5.1989 erklärte die Klägerin die „fristgemäße Kündigung” des Mietverhältnisses zum 31.5.1990 gegenüber der Beklagten, weil sie wiederholt Miete und Nebenkosten unpünktlich gezahlt habe. In einem weiteren Schreiben vom 7.6.1990 widersprach die Klägerin „einer Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf § 568 BGB”.
Unter dem 11.12.1990 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die rückständige Miete mit Nebenkosten (monatlich insgesamt 709,82 DM) für 11 und 12/1990 an und wies auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hin. Mit Schreiben vom 15.1.1991 erklärte sie...