Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Anleger ggü. der finanzierenden Bank bei Kreditfinanzierung eines geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz (amtlich)
1. Sind Parteien des Darlehensvertrages nach dessen Rubrum allein die Immobilienfonds-GbR sowie die Bank und zahlen die Anleger regelmäßig auf ein Konto des Beteiligungstreuhänders, liegt selbst dann nur eine Fondsfinanzierung der Bank und keine Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts der Anleger - mithin auch keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und Anleger - vor, wenn das Darlehen aus Auszahlungsbeträgen von Lebensversicherungen der Anleger getilgt werden soll, die auch als Sicherheiten dienen.
2. Die Anleger können der Bank auch dann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft analog §§ 128,130 HGB haften, wenn sie nicht Direktgesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern lediglich Treugeber eines von einem Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils geworden sind, soweit die auf diese Weise Unterbeteiligten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisationsrechtlich in den Mitgesellschafterkreis der Hauptgesellschaft einbezogen worden sind und dies der finanzierenden Bank gegenüber offengelegt worden ist.
Normenkette
HGB §§ 128, 130
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 20.02.2006; Aktenzeichen 2 O 181/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Lübeck geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision ...